Satzung
der Bürgerstiftung Remagen
Die Stiftung
will dem Gemeinwohl dienen, geschaffene Werte erhalten, Gemeinwesen und
Bürgersinn in Remagen stärken. Ihr Engagement beruht auf Werten wie
persönlicher Freiheit, Toleranz, Offenheit und Solidarität.
§
1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Die Stiftung führt
den Namen „Bürgerstiftung Remagen“.
(2) Sie ist
eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat
ihren Sitz in Remagen.
(4) Das
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
und Aufgaben der Stiftung
(1) Zweck der
Stiftung ist es,
1. Bildung und Erziehung,
2. Jugend-,
Familien- und Seniorenhilfe,
3. Kunst, Kultur
und Denkmalpflege,
4. Umwelt- und
Naturschutz sowie Landschaftspflege,
5. Mildtätigkeit,
6. Traditions- ,
Brauchtums- und Heimatpflege sowie
7. Sport
in Remagen zu
fördern. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb von Remagen
gefördert werden.
(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
1. Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte,
2. Vergabe von Stipendien,
Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen an
Einzelpersonen,
3. Förderung des
Meinungsaustauschs und der Meinungsbildung mit dem Ziel, die
Bevölkerung auf die Stiftungszwecke und die Tätigkeit der Stiftung
aufmerksam zu
machen und in ihr den Bürgerstiftungsgedanken zu verankern, etwa
durch öffentliche
Veranstaltungen und Publikationen.
4.
durch die
unmittelbare finanzielle und materielle Unterstützung von bedürftigen
Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.
(3)
Die
Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(4)
Die
Stiftung darf keine Maßnahmen fördern, die gemäß der Gemeindeordnung zu
den
Pflichtaufgaben der Stadt Remagen gehören.
§
3
Stiftungsvermögen, Zustiftungen,
Spenden
(1)
Das
Stiftungsvermögen besteht zunächst aus der im Stiftungsgeschäft
verbindlich
zugesagten Erstausstattung.
(2)
Das
Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.
Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3)
Die Stiftung kann
Zuwendungen (Zustiftungen und/oder Spenden) entgegennehmen, ist
hierzu aber nicht verpflichtet.
(4)
Zuwendungen
wachsen als Zustiftung dauerhaft dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie
vom Zuwendungsgeber dazu bestimmt worden sind.
Zustiftungen können durch den
Zuwendungsgeber einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten
Stiftungszwecke oder
innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab
einem vom Stif-
tungsvorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen verbunden
werden
(Namensfonds).
(5)
Spenden sind
grundsätzlich zeitnah für die
Stiftungszwecke zu verwenden.
(6)
Ist die Art der
Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand
nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse
gelten im Zweifel als
Zustiftung.
§ 4
Gemeinnützige und mildtätige
Zweckerfüllung
(1)
Die Stiftung
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
(3)
Die Erträge
des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen grundsätzlich zeitnah für
die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
(4)
Im Rahmen des stiftungszivil- und -steuerrechtlich Zulässigen kann die
Stiftung Teile der
jährlichen Erträge aus dem Stiftungsvermögen
und Spenden
freien und/oder zweckge
bundenen Rücklagen zuführen. Die Erträge können auch dem
Stiftungsvermögen zuge
führt werden, soweit dies der nachhaltigen Verwirklichung des
Stiftungszwecks dient.
(5)
Ein
Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der
jederzeit widerruflichen Förderleistung
aus der Stiftung besteht nicht. Empfänger von
Stiftungsleistungen sollen über deren
Verwendung Rechenschaft ablegen.
(6) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine
Hilfsperson im Sinne des § 57
Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der
Mittelbeschaffung ge-
mäß § 58 der Abgabenordnung tätig wird.
§ 5
Stiftungsorganisation
(1)
Organe der
Stiftung sind der Vorstand (§ 6) und das
Stifterforum (§ 8).
(2)
Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder
entgeltlich Hilfsper
sonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf
Dritte übertragen. Dabei
darf die Stiftung keine Person durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
(3)
Die
Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6
Vorstand
(1)
Der Vorstand
besteht aus drei Personen. Seine Amtszeit beträgt drei
Jahre.
(2)
Die
Zusammensetzung des ersten Vorstands wird durch die Gründungsstifter im
Rah-
men des Stiftungsgeschäfts bestimmt. Jeder weitere Vorstand
wird vom Stifterforum in
geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist derjenige, der mehr als die
Hälfte der abgegebenen
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Nach Ablauf
ihrer Amtszeit bleiben
die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im
Amt. Werden Mitglieder
des Stifterforums in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem
Stifterforum für die Zeit
ihrer Mitgliedschaft im Vorstand aus.
(3) Mitglieder
des Vorstands können vom Stifterforum jederzeit, jedoch nur aus wichtigem
Grund, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder
vertretenen Stimmbe-
rechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein nachhaltiger Man-
gel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe
Verstöße gegen die Interes-
sen der Stiftung. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das
betroffene Vorstands-
mitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Der Vorstand
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand
vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird
durch
zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen
Vorstandsmitgliedern
kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die
Befreiung von den Be-
schränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den
Vorstand erteilt wer-
den.
(6) Der Vorstand
führt die Stiftung. Er legt im Rahmen der Stiftungszwecke die konkreten
Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er
sorgt für eine ordnungs-
gemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem
Stifterforum über
den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.
(7) Der Vorstand
ist verpflichtet, über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben
Buch zu führen, vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen
Wirtschaftsplan und nach
Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu
erstellen.
(8) Der Vorstand tagt nach Bedarf,
mindestens jedoch zwei Mal jährlich. Die Sitzungen des
Vorstands werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
durch den stellvertre-
tenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn nach ord-
nungsgemäßer Einberufung mindestens zwei Mitglieder des
Vorstands anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden
gefasst, soweit die
Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des
stellvertretenden Vorsitzenden den Aus-
schlag. Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift
angefertigt, die von dem
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden
Vorsitzenden zu unter
zeichnen ist.
(9) Die
Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des
Stifterforums teilzu-
nehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich
beraten wird.
(10)
Die
Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
§ 7
Geschäftsführer
(1)
Der Vorstand
setzt nach Bedarf eine Person oder mehrere Personen als Geschäftsführer
ein. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleiben die
Mitglieder der Geschäftsführung bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
(2)
Mitglieder
der Geschäftsführung können vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln abberufen werden.
(3)
Zu den
Aufgaben der Geschäftsführung gehören
1. die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
2. die Kassen- und Rechnungsführung,
3. die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichts,
4. die Vorbereitung des Tätigkeitsberichts des Vorstands und
5. die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands.
(4)
Die Mitglieder der
Geschäftsführung sind jeweils einzeln
mit einem Mitglied des Vorstands zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen
kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
§ 8
Stifterforum
(1) Die
Personen, die Vermögenswerte in Höhe von mindestens 1.000 Euro gestiftet
und/oder zugestiftet haben, haben auf Lebenszeit das Recht auf
Zugehörigkeit zum Stifterforum. Die Ausübung des Rechts auf Zugehörigkeit
zum Stifterforum erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Es ist weder übertragbar noch geht es mit dem Tod des Stifters/Zustifters
auf dessen Erben über.
(2) Bei
Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser
in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem
Stifterforum angehören soll. Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz
1 sinngemäß.
(3)
Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und
so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in
das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen.
Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
(4) Das
Stifterforum wählt aus seiner Mitte alle drei Jahre einen Vorsitzenden und
einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist derjenige, der mehr als
die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten
erhält. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(5) Das
Stifterforum tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
Die Sitzungen des Stifterforums werden
durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen. Das Stifterforum ist beschlussfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst,
soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über das Ergebnis
der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
(6) Zu den
Aufgaben des Stifterforums gehören
1. die Überwachung der Einhaltung der
Stiftungszwecke,
2. die Wahl des Vorstands der Stiftung
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2,
3. die Beratung des Vorstands hinsichtlich
der Festlegung der Ziele und Prioritäten der
Stiftung,
4. die Kenntnisnahme und Prüfung des
Wirtschaftsplans für das jeweilige Haushaltsjahr
sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und des
Tätigkeitsberichts des Vorjah
res und
5. die Entlastung des Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands,
die Mit-
glied im Stifterforum sind, dürfen bei der Entlastung des Vorstands,
dem sie angehört
haben, nicht mitstimmen.
(7)
Das Stifterforum
kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen
der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, mindestens einmal
im Jahr, über die
Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.
§ 9
Änderung der Satzung, Änderung und
Erweiterung des Stiftungszwecks
(1) Änderungen der Satzung sind möglich. Eine Änderung des
Stiftungszwecks ist jedoch nur möglich, wenn sich die Umstände derart
verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der beabsichtigten Form
nicht mehr möglich ist. Die Erweiterung des Stiftungszwecks ist im
Zusammenhang mit einer Zustiftung (§ 3 Abs. 4) möglich. Durch eine
Änderung der Satzung oder des Stiftungszwecks darf die Anerkennung der
Stiftung als steuerlich gemeinnützig nicht beeinträchtigt werden.
(2) Änderungen der Satzung und des Stiftungszwecks bedürfen der
Beschlussfassung des Stifterforums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmberechtigten.
§ 10
Auflösung der Stiftung und
Zusammenlegung
(1)
Die Auflösung der Stiftung oder der
Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten
Stiftungen ist möglich, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den
Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen,
und auch die nachhaltige Erfüllung eines
gemäß § 9 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht
kommt. Im Falle des Zusammenschlusses muss die neu entstehende Stiftung
steuerbegünstigt sein. Die Auflösung der Stiftung und der Zusammenschluss
mit anderen Stiftungen bedürfen der Beschlussfassung des Stifterforums mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.
(2)
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Remagen mit der
Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden. Dabei soll das
Vermögen vorzugsweise zu Gunsten von Zwecken, die dem Stiftungszweck im
Sinne des § 2 Abs. 1 möglichst nahe kommen, verwendet werden. Der
Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen.
§ 11
Stiftungsaufsicht
Die
Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils
geltenden Rechts. DieStiftung legt der Stiftungsbehörde keine Jahresrechnung
vor.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
Tag der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Remagen, den 12. Juli
2005
Bürgerstiftung Remagen
Der Vorstand