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07.05.09

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Satzung 

der Bürgerstiftung Remagen

 

Die Stiftung will dem Gemeinwohl dienen, geschaffene Werte erhalten, Gemeinwesen und Bürgersinn in Remagen stärken. Ihr Engagement beruht auf Werten wie persönlicher Freiheit, Toleranz, Offenheit und Solidarität.

 § 1

 

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)               Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Remagen“.

 

(2)       Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3)       Sie hat ihren Sitz in Remagen.

 

(4)       Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2

 Zweck und Aufgaben der Stiftung

 

(1)       Zweck der Stiftung ist es,

 

            1.  Bildung und Erziehung,

 

  2.  Jugend-, Familien- und Seniorenhilfe,

 

  3.   Kunst, Kultur und Denkmalpflege,

 

  4.  Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege,

 

  5.   Mildtätigkeit,

 

  6.   Traditions- , Brauchtums- und Heimatpflege sowie

 

  7.   Sport

  in Remagen zu fördern. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb von Remagen
  gefördert werden.
 


(2)     Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

1.  Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte,
 
2.  Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen an
     Einzelpersonen,

3.  Förderung des Meinungsaustauschs und der Meinungsbildung mit dem Ziel, die
     Bevölkerung auf die Stiftungszwecke und die Tätigkeit der Stiftung aufmerksam zu
     machen und in ihr den Bürgerstiftungsgedanken zu verankern, etwa durch öffentliche
     Veranstaltungen und Publikationen.


4.      durch die unmittelbare finanzielle und materielle Unterstützung von bedürftigen Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.

(3)      Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(4)      Die Stiftung darf keine Maßnahmen fördern, die gemäß der Gemeindeordnung zu den

                  Pflichtaufgaben der Stadt Remagen gehören.

 

 § 3

 

Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

 

(1)               Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus der im Stiftungsgeschäft verbindlich
           zugesagten Erstausstattung.

 

(2)               Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.
           Vermögensumschichtungen sind zulässig.

 

(3)               Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen und/oder Spenden) entgegennehmen, ist
           hierzu aber nicht verpflichtet.

 

(4)        Zuwendungen wachsen als Zustiftung dauerhaft dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie
     vom Zuwendungsgeber dazu bestimmt worden sind. Zustiftungen können durch den
     Zuwendungsgeber einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Stiftungszwecke oder
     innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Stif-
     tungsvorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen verbunden werden
     (Namensfonds).

 

(5)               Spenden sind grundsätzlich zeitnah für die Stiftungszwecke zu verwenden.

 

(6)               Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand
           nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten im Zweifel als
           Zustiftung.

 

§ 4

 

Gemeinnützige und mildtätige Zweckerfüllung

 

(1)               Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
         
 Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2)               Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
           Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
           werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
           fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

(3)               Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen grundsätzlich zeitnah für
           die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

 

(4)               Im Rahmen des stiftungszivil- und -steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Teile der
           jährlichen Erträge aus dem Stiftungsvermögen
und Spenden freien und/oder zweckge
           bundenen Rücklagen zuführen. Die Erträge können auch dem Stiftungsvermögen zuge
           führt werden, soweit dies der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dient.

 

(5)               Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung
           aus der Stiftung besteht nicht. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren
           Verwendung Rechenschaft ablegen.

 

(6)       Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des §  57
           Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung ge-
           mäß § 58 der Abgabenordnung tätig wird.

  

§ 5

 

Stiftungsorganisation

 

(1)               Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 6) und das Stifterforum (§ 8).

 

(2)               Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfsper
           sonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Dabei
           darf die Stiftung keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

(3)               Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 6

 

Vorstand

 

(1)               Der Vorstand besteht aus drei Personen. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre.


(2)               Die Zusammensetzung des ersten Vorstands wird durch die Gründungsstifter im Rah-
           men des Stiftungsgeschäfts bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stifterforum in
           geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
           Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben
           die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Werden Mitglieder
           des Stifterforums in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem Stifterforum für die Zeit
           ihrer Mitgliedschaft im Vorstand aus.

 

(3)       Mitglieder des Vorstands können vom Stifterforum jederzeit, jedoch nur aus wichtigem
           Grund, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmbe-
           rechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein nachhaltiger Man-
           gel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interes-
           sen der Stiftung. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstands-
           mitglied Anspruch auf Gehör.

 

(4)       Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
           Vorsitzenden.

 

(5)       Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird durch
           zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern
           kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Be-
           schränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Vorstand erteilt wer-
           den.

 

(6)       Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen der Stiftungszwecke die konkreten
           Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für eine ordnungs-
           gemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stifterforum über
           den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.

 

(7)       Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben
           Buch zu führen, vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach
           Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

 

(8)       Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal jährlich. Die Sitzungen des
           Vorstands werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertre-
            tenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ord-
           nungsgemäßer Einberufung mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
           Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit die
           Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
           des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des stellvertretenden Vorsitzenden den Aus-
           schlag. Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem
           Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unter
           zeichnen ist.

 

(9)       Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stifterforums teilzu-
           nehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.


 

(10)           Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 7

 

Geschäftsführer

 

(1)               Der Vorstand setzt nach Bedarf eine Person oder mehrere Personen als Geschäftsführer ein. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleiben die Mitglieder der Geschäftsführung bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.

 

(2)               Mitglieder der Geschäftsführung können vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abberufen werden.

 

(3)               Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören
1. die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
2. die Kassen- und Rechnungsführung,
3. die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichts,
4. die Vorbereitung des Tätigkeitsberichts des Vorstands und
5. die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands.

 

(4)              Die Mitglieder der Geschäftsführung sind jeweils einzeln mit einem Mitglied des Vorstands zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

 

§ 8

 

Stifterforum

 

(1)       Die Personen, die Vermögenswerte in Höhe von mindestens 1.000 Euro gestiftet und/oder zugestiftet haben, haben auf Lebenszeit das Recht auf Zugehörigkeit zum Stifterforum. Die Ausübung des Rechts auf Zugehörigkeit zum Stifterforum erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Es ist weder übertragbar noch geht es mit dem Tod des Stifters/Zustifters auf dessen Erben über.

 

(2)       Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll. Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

 

(3)                   Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen. Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

 

(4)       Das Stifterforum wählt aus seiner Mitte alle drei Jahre einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.


 

(5)       Das Stifterforum tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Sitzungen des Stifterforums werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Das Stifterforum ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.


Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

(6)       Zu den Aufgaben des Stifterforums gehören

 

1. die Überwachung der Einhaltung der Stiftungszwecke,

 

2. die Wahl des Vorstands der Stiftung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2,

 

3. die Beratung des Vorstands hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der
    Stiftung,

 

4. die Kenntnisnahme und Prüfung des Wirtschaftsplans für das jeweilige Haushaltsjahr
    sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjah
    res und

5. die Entlastung des Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands, die Mit-
    glied im Stifterforum sind, dürfen bei der Entlastung des Vorstands, dem sie angehört
    haben, nicht mitstimmen.

 

(7)             Das Stifterforum kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen
    der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die
    Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.

 

§ 9

 

Änderung der Satzung, Änderung und Erweiterung des Stiftungszwecks

 

(1)       Änderungen der Satzung sind möglich. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist jedoch nur möglich, wenn sich die Umstände derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Die Erweiterung des Stiftungszwecks ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung (§ 3 Abs. 4) möglich. Durch eine Änderung der Satzung oder des Stiftungszwecks darf die Anerkennung der Stiftung als steuerlich gemeinnützig nicht beeinträchtigt werden.

 

(2)       Änderungen der Satzung und des Stiftungszwecks bedürfen der Beschlussfassung des Stifterforums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.

 

§ 10

 

Auflösung der Stiftung und Zusammenlegung

 

(1)       Die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen ist möglich, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines gemäß § 9 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Im Falle des Zusammenschlusses muss die neu entstehende Stiftung steuerbegünstigt sein. Die Auflösung der Stiftung und der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen bedürfen der Beschlussfassung des Stifterforums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.

 

(2)       Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Remagen mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden. Dabei soll das Vermögen vorzugsweise zu Gunsten von Zwecken, die dem Stiftungszweck im Sinne des § 2 Abs. 1 möglichst nahe kommen, verwendet werden. Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

§ 11

 

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts. DieStiftung legt der Stiftungsbehörde keine Jahresrechnung vor.


§ 12

 

Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt am Tag der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

 Remagen, den 12. Juli 2005

 Bürgerstiftung Remagen

Der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

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Stand: 16.03.09